Wir sind offiziell für den §45a Entlastungsbetrag anerkannt!

Nutzen Sie Ihren Anspruch für haushaltsnahe Dienstleistungen – wir übernehmen die Abwicklung mit der Pflegekasse.

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Entlastungsbetrag 2026: Was regeln § 45a und § 45b SGB XI?

Beratung zum Entlastungsbetrag 2026 für Pflegebedürftige in der Prignitz und Ostprignitz-Ruppin
Beratung zum Entlastungsbetrag 2026 für Pflegebedürftige in der Prignitz und Ostprignitz-Ruppin

Wer einen Pflegegrad besitzt und zu Hause versorgt wird, kann verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Eine besonders wichtige Unterstützung ist der Entlastungsbetrag 2026. Viele Betroffene und Angehörige kennen zwar den monatlichen Betrag, sind sich jedoch unsicher, welche Bedeutung die gesetzlichen Regelungen in § 45a SGB XI und § 45b SGB XI haben. Dabei bilden genau diese Paragraphen die Grundlage dafür, wie der Entlastungsbetrag genutzt werden kann und welche Leistungen anerkannt sind.

In diesem Beitrag erfahren Sie verständlich erklärt, was hinter den beiden Paragraphen steckt, wer Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat und wie Sie die Leistung unkompliziert für Ihren Alltag einsetzen können. Mehr Hintergrund zum Thema finden Sie auch auf unserer Entlastungsbetrag-Seite.

Was ist der Entlastungsbetrag 2026?

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung für Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad, die zu Hause versorgt werden. Er soll dazu beitragen, den Alltag pflegebedürftiger Menschen zu erleichtern und gleichzeitig pflegende Angehörige zu entlasten.

Der monatliche Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 Euro und kann bereits ab Pflegegrad 1 genutzt werden. Das Geld wird jedoch nicht direkt ausgezahlt. Stattdessen dient es der Finanzierung anerkannter Unterstützungsangebote, die mit der Pflegekasse abgerechnet werden können.

Stand 2026, ohne Gewähr. Gesetzliche Beträge und Regelungen können sich ändern.

Was regelt § 45a SGB XI?

Der § 45a SGB XI bildet die Grundlage für sogenannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Er legt fest, welche Anbieter die Voraussetzungen erfüllen müssen, damit ihre Leistungen über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden dürfen.

Ziel dieser Regelung ist es,

  • die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen möglichst lange zu erhalten,
  • Angehörige im Pflegealltag zu entlasten,
  • soziale Teilhabe zu fördern und
  • die häusliche Versorgung zu unterstützen.

Nur Anbieter, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben anerkannt sind, dürfen diese Leistungen mit der Pflegeversicherung abrechnen.

Die Prignitz Pflegeengel sind ein Angebot der Hublitz Gebäudereinigung GmbH & Co KG und als Anbieter nach § 45a SGB XI anerkannt. Dadurch können berechtigte Leistungen direkt mit vielen Pflegekassen abgerechnet werden.

Was regelt § 45b SGB XI?

Während § 45a beschreibt, welche Angebote anerkannt sind, regelt der § 45b SGB XI den eigentlichen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Dort ist unter anderem festgelegt,

  • wer den Entlastungsbetrag erhält,
  • in welcher Höhe der Anspruch besteht,
  • dass die Leistung zweckgebunden eingesetzt werden muss und
  • dass ausschließlich anerkannte Angebote finanziert werden können.

Beide Paragraphen greifen somit ineinander: § 45a definiert die anerkannten Unterstützungsangebote, § 45b regelt den finanziellen Anspruch der Pflegebedürftigen.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben Personen,

  • mit Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5,
  • die in ihrer häuslichen Umgebung versorgt werden,
  • deren Leistungen von einem anerkannten Anbieter erbracht werden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflege überwiegend durch Angehörige oder einen Pflegedienst erfolgt. Entscheidend ist, dass die gewählten Unterstützungsleistungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Nicht verbrauchte Beträge können innerhalb bestimmter Fristen übertragen werden. Nach derzeitiger Regelung ist eine Übertragung für bis zu sechs Monate möglich. Nicht genutzte Ansprüche verfallen anschließend zum 30. Juni des Folgejahres.

Stand 2026, ohne Gewähr.

Welche Leistungen können über den Entlastungsbetrag genutzt werden?

Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene anerkannte Unterstützungsangebote eingesetzt werden, unter anderem für:

  • Betreuung im häuslichen Umfeld
  • Unterstützung im Haushalt
  • Alltagsbegleitung
  • Begleitung zu Arztterminen
  • Begleitung beim Einkaufen
  • Unterstützung bei alltäglichen Besorgungen
  • Entlastung pflegender Angehöriger
  • Beratung zu Zuschüssen für Tages- und Nachtpflege
  • Beratung zur Kurzzeitpflege

Welche Leistungen im Einzelfall genutzt werden können, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben sowie der Anerkennung des jeweiligen Angebots.

Entlastungsbetrag 2026 in der Prignitz und Ostprignitz-Ruppin nutzen 

Viele Pflegebedürftige wissen nicht, dass sie ihren monatlichen Anspruch bereits ab Pflegegrad 1 nutzen können. Dadurch bleiben häufig Leistungen ungenutzt, obwohl sie den Alltag deutlich erleichtern könnten.

Die Prignitz Pflegeengel unterstützen Menschen im gesamten Landkreis Prignitz sowie im Landkreis Ostprignitz-Ruppin. Zum Einsatzgebiet gehören unter anderem:

  • Perleberg
  • Wittenberge
  • Pritzwalk
  • Karstädt
  • Kyritz
  • Rheinsberg
  • Bad Wilsnack
  • Meyenburg
  • Lenzen (Elbe)
  • Neuruppin
  • Wittstock/Dosse
  • Fehrbellin
  • Neustadt (Dosse)
  • Lindow

Vor Ort unterstützen wir Pflegebedürftige individuell im Alltag und beraten gleichzeitig zur Nutzung des Entlastungsbetrag 2026-Anspruchs.

§ 45a Prignitz: Was regelt der Paragraf?

Der § 45a SGB XI regelt sogenannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Dazu gehören Leistungen, die pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Alltag entlasten. Ziel ist es, die Selbstständigkeit der Betroffenen möglichst lange zu erhalten und pflegende Angehörige zu entlasten.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Wer einen Pflegegrad (1 bis 5) hat und zu Hause gepflegt wird, kann den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 € nutzen bereits ab Pflegegrad 1, anders als beim Pflegegeld. Dieser Betrag wird von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt und kann für anerkannte Unterstützungsangebote eingesetzt werden, allerdings nur bei Anbietern, die nach § 45a anerkannt sind. Nicht genutztes Budget wird bis zu sechs Monate ins Folgejahr übertragen und verfällt zum 30. Juni.

Genau diese Anerkennung hat die Hublitz Gebäudereinigung GmbH & Co KG nun erhalten. Das bedeutet: Unsere Leistungen unter der Marke Prignitz Pflegeengel können künftig direkt über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

Diese Leistungen bieten wir in Prignitz und Ostprignitz-Ruppin an

Als anerkannter Anbieter übernehmen wir fünf Entlastungsleistungen unter einem Dach:

  • Haushaltsreinigung – regelmäßige Unterhaltsreinigung, Wäsche und Ordnung mit fester Bezugsperson, wöchentlich oder alle 14 Tage
  • Betreuung & Alltagsbegleitung – Einzelbetreuung oder stundenweise Gesellschaft zu Hause für mehr soziale Teilhabe
  • Entlastung pflegender Angehöriger – stundenweise Unterstützung, damit Angehörige durchatmen können
  • Tages- und Nachtpflege – Beratung zum Zuschuss aus dem Entlastungsbetrag und Vermittlung passender Einrichtungen
  • Kurzzeitpflege-Zuschuss – zusätzliches Budget aus dem Entlastungsbetrag, wir rechnen Ihren Anspruch durch

Die 131 € monatlich sind ein Gesamtbudget, das Sie frei auf diese anerkannten Leistungen verteilen können – zum Beispiel teils für Haushaltsreinigung, teils für Betreuung.

Unser Gebiet: Prignitz und Ostprignitz-Ruppin

Wir sind mit allen fünf Leistungen persönlich in beiden Landkreisen unterwegs, unter anderem in Perleberg, Wittenberge, Pritzwalk, Karstädt, Kyritz, Rheinsberg, Bad Wilsnack, Meyenburg, Lenzen (Elbe), Neuruppin, Wittstock/Dosse, Fehrbellin, Neustadt (Dosse) und Lindow. Ihr Ort ist nicht dabei? Sprechen Sie uns einfach an, wir prüfen gerne, ob wir auch dort tätig werden können.

Über 33 Jahre Erfahrung jetzt auch offiziell für Sie nach § 45a abrechenbar

Die Anerkennung ist neu, unsere Erfahrung ist es nicht: Die Hublitz Gebäudereinigung GmbH & Co KG ist seit 33 Jahren in der Region tätig. Über 924 zufriedene Kunden haben wir seitdem betreut, aktuell begleiten wir 98 Kunden regelmäßig in Prignitz und Ostprignitz-Ruppin. Diese Erfahrung bringen wir jetzt auch in die Entlastungsleistungen nach § 45a SGB XI ein.

So funktioniert die Abrechnung

Viele Angehörige befürchten zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Tatsächlich ist die Nutzung des Entlastungsbetrags oft unkomplizierter als erwartet.

Der typische Ablauf:

  1. Kostenlose Beratung zu Ihrem individuellen Anspruch.
  2. Prüfung, welche Leistungen sinnvoll eingesetzt werden können.
  3. Durchführung der gewünschten Unterstützungsleistungen.
  4. Direkte Abrechnung mit der Pflegekasse – eine Vorkasse ist in vielen Fällen nicht erforderlich.

Unter anderem ist eine Abrechnung mit folgenden Pflegekassen möglich:

  • AOK Nordost
  • Barmer
  • Techniker Krankenkasse
  • DAK-Gesundheit
  • IKK Brandenburg und Berlin
  • Knappschaft

Je nach Einzelfall unterstützen wir Sie außerdem bei Fragen rund um die Nutzung vorhandener Restbeträge oder weiterer Zuschüsse.

Erfahrung

Jahre
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Zufriedene Kunden

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Aktuell betreuen wir

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FAQ

Ja, die Pflegekasse übernimmt Kosten bis zur Höhe des verfügbaren Entlastungsbetrags, sofern die Leistungen annerkannt und die Vorraussetzungen erfüllt sind. Das Budget beträgt monatlich 131,00 €.

Das hängt davon ab, ob es sich um ein anerkanntes Betreuungs – oder Entlastungsangebot handelt. Reine Freizeit – oder Fitnessangebote sind in der nicht über den Entlastungsbetrag finanzierbar.

Ja, der Entlastungsbetrag kann bis zum 30.06. des Folgejahres angespart werden aber das angesparte Budget verfällt mit Ablauf dieses Datums.

Nein, zumindest nicht direkt. Sicher werden Angehörige durch die Hilfe der Dienstleister entlastet, aber eine direkte Unterstützung ist nicht möglich.

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